Name
und Sitz Unter
dem Namen “Verein Schweizerischer Kapitäne und Schiffsoffiziere” existiert
gem. Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Verein mit Sitz in
Bern.
Zweck Zweck
des Vereins ist es, den Kontakt und Austausch zwischen in der Schweiz wohnhaften
Personen, und im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizer, die ein
nautisches oder technisches Patent zum Dienst auf Hochseeschiffen erworben
haben, oder auf dem Weg dazu sind, zu ermöglichen und anzuregen, den Nachwuchs
zu fördern sowie die Schweizer Hochseeschifffahrt generell zu stärken.
Organisation Die
Organisation des Vereins gliedert sich in den Vorstand, die fahrenden Seeleute, die
gefahrenen Seeleute, die Sondermitglieder und die Studierenden.
Vorstand Der
Vorstand besteht aus den Ämtern des Präsidenten/der Präsidentin, dem Sekretär/der
Sekretärin und dem Kassier/der Kassierin. Entscheide im Vorstand fallen durch
einfaches Mehr. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn die alle seine
Mitglieder anwesend bzw. erreichbar sind. Bei Stimmengleichheit gilt der
Stichentscheid des Präsidenten/der Präsidentin.
Gründungsmitglieder Gründungsmitglieder
sind sämtliche zum Zeitpunkt der Vereinsgründung
beigetretenen Mitglieder. Gründungsmitglieder können nicht aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Der Status als Gründungsmitglied besteht unabhängig
neben der eigentlichen Art der Mitgliedschaft.
Mitgliedschaft Eine
Mitgliedschaft
im Verein ist möglich für alle Personen, die in der Schweiz
wohnhaft sind, und über ein nautisches oder technisches Patent zum
Dienst auf
Hochseeschiffen verfügen bzw. sich in einer Ausbildung dazu befinden,
sowie für
alle Schweizerinnen und Schweizer, welche im Ausland wohnhaft sind und
über ein
solches Patent verfügen oder sich in einer Ausbildung dazu befinden.
Die
Mitgliedschaft erlischt, bzw. wird mutiert bei nicht- oder nur noch
teilweisem Erfüllen der Kriterien. Die Mitgliedschaft bedingt die
Einhaltung und Akzeptanz
der Statuten. Niemand kann zu einer Mitgliedschaft gezwungen werden.
Ein
Austritt ist jederzeit, ohne Angabe von Gründen, durch schriftliche
Eingabe
gegenüber dem Vorstand möglich. Über Mitgliedschafts- und
Ausschlussanträge
entscheidet die Vereinsversammlung aufgrund der vorliegenden Statuten
endgültig.
Sondermitglieder Die
Vereinsversammlung entscheidet über eine Sondermitgliedschaft für Personen,
welche nicht die Kriterien für eine reguläre Mitgliedschaft erfüllen. Die
Sondermitgliedschaft bedingt die Einhaltung und Akzeptanz der Statuten. Der
Vorstand überprüft und empfiehlt Anträge auf Sondermitgliedschaft der
Vereinsversammlung zur Annahme oder Ablehnung.
Mittel Die
Mittel des Vereins setzen sich aus Jahres- und Sonderbeiträgen sowie Spenden
und sämtlichen sonstigen ausserordentlichen Einnahmen, zusammengefasst im sog.
Vereinsvermögen zusammen.
Haftung Der
Verein, sowie sämtliche seiner Mitglieder einschliesslich Vorstand und
Sondermitglieder haften gegenüber Dritten nur mit ihrem jeweiligen
solidarischen Anteil am Vereinsvermögen. Der Vorstand haftet gegenüber dem
Verein mit seinem gesamten solidarischen Anteil am Vereinsvermögen.
Jahresbeiträge Der
Jahresbeitrag ist von allen Mitgliedern zu entrichten, mit einer Frist von 1
Monat nach Zahlungsaufforderung, und wird jährlich für das kommende Jahr durch
die Vereinsversammlung festgelegt.
Revision Die
Revision der Buchführung des Vereins erfolgt jährlich gegenüber dem Kassier
durch den Präsidenten und den Sekretär, zuhanden der Vereinsversammlung. Die
Vereinsversammlung hat das Recht, zusätzlich zwei Ihrer Mitglieder, auf
freiwilliger Basis, mit der Revision der Vereinsbuchführung zu beauftragen.
Mitarbeit Niemand
kann zur Mitarbeit im Verein gezwungen werden. Sämtliche Ämter und Aufgaben
basieren auf freiwilliger Mitarbeit. Die Übernahme von Aufgaben und Ämtern
zugunsten des Vereins muss bei festen Ämtern und Aufgaben durch die
Vereinsversammlung, bei temporären Verpflichtungen durch den Vorstand
abgesegnet werden. Die Vereinsversammlung entscheidet über allfällige Entschädigungen
für geleistete Vereinsmitarbeit.
Vereinsversammlung Mindestens
einmal im Jahr findet eine ordentliche Vereinsversammlung statt, zu der sämtliche
Mitglieder eingeladen werden. Der Vorstand beruft diese ein. Er hat zudem das
Recht, eine ausserordentliche Versammlung einzuberufen, wo ihm dies notwendig
und billig erscheint. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann zudem auch
durch Antrag von mindestens einem fünftel aller Mitglieder zwingend einberufen
werden. Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel
aller Mitglieder anwesend bzw. erreichbar ist, oder sich durch Ermächtigung
vertreten lässt. Entscheide der Vereinsversammlung fallen durch einfaches Mehr.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag des Vorstands.
Protokoll Der
Sekretär führt Protokoll über sämtliche Vereinsaktivitäten einschliesslich
der Vereinsversammlung. Dieses Protokoll ist durch die jeweils nächste
Vereinsversammlung zu genehmigen.
Anträge
Der
Vorstand nimmt zu sämtlichen Anträgen und vereinsrelevanten Angelegenheiten
Stellung und unterbreitet diese, wo nötig, oder durch die Vereinsversammlung
verlangt, derselben zur Abstimmung. Sämtliche Mitglieder können zudem zuhanden
des Vorstands oder der Vereinsversammlung beliebige, auch unangekündigte Anträge
stellen. Über die Zulassung dieser Anträge entscheidet das jeweilige Gremium.
Salvatorische
Klausel Sollten
diese Statuten teilweise den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, so
behalten sie dennoch in Ihrer Gesamtheit, soweit nicht konkret beeinträchtigt,
ihre Gültigkeit. Im weiteren gelten sämtliche Bestimmungen der Art. 60 bis 79
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs ergänzend zu den hier gefassten
Bestimmungen.