Name und Sitz
Unter dem Namen “Verein Schweizerischer Kapitäne und Schiffsoffiziere” existiert gem. Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Verein mit Sitz in Bern.

Zweck
Zweck des Vereins ist es, den Kontakt und Austausch zwischen in der Schweiz wohnhaften Personen, und im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizer, die ein nautisches oder technisches Patent zum Dienst auf Hochseeschiffen erworben haben, oder auf dem Weg dazu sind, zu ermöglichen und anzuregen, den Nachwuchs zu fördern sowie die Schweizer Hochseeschifffahrt generell zu stärken.

Organisation
Die Organisation des Vereins gliedert sich in den Vorstand, die fahrenden Seeleute, die gefahrenen Seeleute, die Sondermitglieder und die Studierenden.

Vorstand
Der Vorstand besteht aus den Ämtern des Präsidenten/der Präsidentin, dem Sekretär/der Sekretärin und dem Kassier/der Kassierin. Entscheide im Vorstand fallen durch einfaches Mehr. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn die alle seine Mitglieder anwesend bzw. erreichbar sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten/der Präsidentin.

Gründungsmitglieder
Gründungsmitglieder sind sämtliche zum Zeitpunkt der Vereinsgründung  beigetretenen Mitglieder. Gründungsmitglieder können nicht aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Status als Gründungsmitglied besteht unabhängig neben der eigentlichen Art der Mitgliedschaft.
 
Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft im Verein ist möglich für alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, und über ein nautisches oder technisches Patent zum Dienst auf Hochseeschiffen verfügen bzw. sich in einer Ausbildung dazu befinden, sowie für alle Schweizerinnen und Schweizer, welche im Ausland wohnhaft sind und über ein solches Patent verfügen oder sich in einer Ausbildung dazu befinden. Die Mitgliedschaft erlischt, bzw. wird mutiert bei nicht- oder nur noch teilweisem Erfüllen der Kriterien. Die Mitgliedschaft bedingt die Einhaltung und Akzeptanz der Statuten. Niemand kann zu einer Mitgliedschaft gezwungen werden. Ein Austritt ist jederzeit, ohne Angabe von Gründen, durch schriftliche Eingabe gegenüber dem Vorstand möglich. Über Mitgliedschafts- und Ausschlussanträge entscheidet die Vereinsversammlung aufgrund der vorliegenden Statuten endgültig.

Sondermitglieder
Die Vereinsversammlung entscheidet über eine Sondermitgliedschaft für Personen, welche nicht die Kriterien für eine reguläre Mitgliedschaft erfüllen. Die Sondermitgliedschaft bedingt die Einhaltung und Akzeptanz der Statuten. Der Vorstand überprüft und empfiehlt Anträge auf Sondermitgliedschaft der Vereinsversammlung zur Annahme oder Ablehnung.

Mittel
Die Mittel des Vereins setzen sich aus Jahres- und Sonderbeiträgen sowie Spenden und sämtlichen sonstigen ausserordentlichen Einnahmen, zusammengefasst im sog. Vereinsvermögen zusammen.

Haftung
Der Verein, sowie sämtliche seiner Mitglieder einschliesslich Vorstand und Sondermitglieder haften gegenüber Dritten nur mit ihrem jeweiligen solidarischen Anteil am Vereinsvermögen. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein mit seinem gesamten solidarischen Anteil am Vereinsvermögen.

Jahresbeiträge
Der Jahresbeitrag ist von allen Mitgliedern zu entrichten, mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlungsaufforderung, und wird jährlich für das kommende Jahr durch die Vereinsversammlung festgelegt.

Revision
Die Revision der Buchführung des Vereins erfolgt jährlich gegenüber dem Kassier durch den Präsidenten und den Sekretär, zuhanden der Vereinsversammlung. Die Vereinsversammlung hat das Recht, zusätzlich zwei Ihrer Mitglieder, auf freiwilliger Basis, mit der Revision der Vereinsbuchführung zu beauftragen.

Mitarbeit
Niemand kann zur Mitarbeit im Verein gezwungen werden. Sämtliche Ämter und Aufgaben basieren auf freiwilliger Mitarbeit. Die Übernahme von Aufgaben und Ämtern zugunsten des Vereins muss bei festen Ämtern und Aufgaben durch die Vereinsversammlung, bei temporären Verpflichtungen durch den Vorstand abgesegnet werden. Die Vereinsversammlung entscheidet über allfällige Entschädigungen für geleistete Vereinsmitarbeit.

Vereinsversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Vereinsversammlung statt, zu der sämtliche Mitglieder eingeladen werden. Der Vorstand beruft diese ein. Er hat zudem das Recht, eine ausserordentliche Versammlung einzuberufen, wo ihm dies notwendig und billig erscheint. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann zudem auch durch Antrag von mindestens einem fünftel aller Mitglieder zwingend einberufen werden. Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend bzw. erreichbar ist, oder sich durch Ermächtigung vertreten lässt. Entscheide der Vereinsversammlung fallen durch einfaches Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag des Vorstands.

Protokoll
Der Sekretär führt Protokoll über sämtliche Vereinsaktivitäten einschliesslich der Vereinsversammlung. Dieses Protokoll ist durch die jeweils nächste Vereinsversammlung zu genehmigen.

Anträge Der Vorstand nimmt zu sämtlichen Anträgen und vereinsrelevanten Angelegenheiten Stellung und unterbreitet diese, wo nötig, oder durch die Vereinsversammlung verlangt, derselben zur Abstimmung. Sämtliche Mitglieder können zudem zuhanden des Vorstands oder der Vereinsversammlung beliebige, auch unangekündigte Anträge stellen. Über die Zulassung dieser Anträge entscheidet das jeweilige Gremium.

Salvatorische Klausel
Sollten diese Statuten teilweise den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, so behalten sie dennoch in Ihrer Gesamtheit, soweit nicht konkret beeinträchtigt, ihre Gültigkeit. Im weiteren gelten sämtliche Bestimmungen der Art. 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs ergänzend zu den hier gefassten Bestimmungen.

Bremen, den 21. März 2009

 
   
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